Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2006 – Az.: I 15 U 45/06) hatte sich kürzlich mit massenhaften Versendung von Newslettern, die als E-Mails versendet wurden, zu beschäftigen.

Dabei sahen die Düsseldorfer Richte in der massenhaften Versendung einen Verstoß gegen § 823 BBG, da durch die Versendung ein rechtswidriger Eingriff in den Betrieb des Empfängers vorliegt, der eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Die Unzumutbarkeit der Belästigung durch unverlangte E-Mail-Werbung folgt zum einen aus dem Kostenaufwand (Telefonkosten plus ggf. Nutzungsgebühren) und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails. (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, Rdnr. 85). Hierbei übersieht der Senat nicht, dass für die Unzumutbarkeit der Belästigung eine Beeinträchtigung von gewisser Intensität erforderlich ist. Bloße Belästigungen und sozial übliche Behinderungen reichen für die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriffs nicht aus (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 130/83, NJW 1985, 1620). Die ab dem 22. August 2005 an die Antragsstellerin übersandten E-Mails gehen aber weit über das Maß einer bloßen sozialadäquaten Belästigung hinaus. Sie stellen eine erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Belästigung der Antragstellerin dar. Zwar lassen sich E-Mails werbenden Inhalts grundsätzlich auch in relativ kurzer Zeit, und zwar auch ohne deren Öffnung, löschen. Als Rechtsanwaltskanzlei ist die Antragstellerin aber in besonderem Maße verpflichtet, ihr zugesandte E- Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu überprüfen. Sie muss dafür Sorge tragen, nicht versehentlich E-Mails, die keine Werbung enthalten, zu löschen. Löscht ein Rechtsanwalt etwa versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung, kann dies zu einem Haftungsfall führen“

Das Oberlandesgericht lehnte zudem eine Verpflichtung des E-Mail-Empfängers zur Installation eines Spam-Filters ab und führte wörtlich aus:

„Dass die Antragstellerin ihren elektronischen Briefkasten möglicherweise nicht mit einem ausreichenden Filter (gegen unerwünschte Werbung) gesichert hat, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin unerheblich. Zum einen dürfen ganz allgemein Verhinderungs-/Verhütungspflichten des Störers nicht zu Abwehrobliegenheiten des Gestörten umfunktioniert werden. Zum anderen arbeiten diese Filter (bisher jedenfalls) noch nicht fehlerfrei. Schließlich ist die Antragstellerin auch deswegen nicht zu einem weitergehenden Filtereinsatz verpflichtet, weil sonst auch solche Werbemails ausgefiltert würden, die ihr Mandanten zur Ãœberprüfung auf wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit hin vorab zuleiten.“