Mit Datum vom 11.07.2006 hat das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung (AZ 33 O 260/06) auf den Antrag der von dieser Kanzlei vertretenen Verfügungsklägerin beschlossen, dass das Nahrungsergänzungsmittel B. nicht mit folgender Aussage beworben werden darf:

„In all meinen Jahren der Praxis habe ich meiner Ansicht nach noch nie ein annährend so effektives Produkt wie B. gesehen. Ich bin beeindruckt von dem Potential zur Gesundheitsvorsorge und überzeugt davon , dass B. von allen Menschen verwendet werden wird, die die Weisheit zum Verständnis dafür besitzen, dass der beste Weg zur Behandlung von Krankheiten der ist, sie zu verhindern.

Dr. G Bresnahan, führender Facharzt für Kardiologie aus Los Angeles“

Die Verfügungsbeklagte, ein Unternehmen, welches Narhungsergänzungsprodukte vertreibt, hatte diese Aussage als Werbung in einem Prospekt verwendet.

Die Kölner Richter befanden, dass die Aussage bei dem Verbraucher den Irrtum hervorrufen könnte, das Produkt sei in der Lage, vor Krankheiten zu schützen. Eine solche Werbung für Lebensmittel ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB grundsätzlich verboten.

Darüber hinaus sah das Gericht einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Diese Vorschrift verbietet es, für Lebensmittel mit Hinweis auf ärztliche Empfehlungen zu werben.

Die Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.