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Tägliches Archiv 9. November, 2006

Mit einstweiliger Verfügung vom 06.11.2006 hat das Landgericht Hamburg (AZ 408 O 340/06) dem Antrag der von dieser Kanzlei vertretenen Antragsstellerin stattgegeben. Es verbot der Antragsgegnerin, ein Vertriebssystem zu betreiben, welches gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UWG (Schneeballsystem) verstößt.
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