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Tägliches Archiv 21. November, 2006

Bereits mit Urteil vom 30.01.2001 (AZ: 6 U 68/2000) stellte das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht fest:

“Wenn ein Fruchtsaft unter dem Anschein beworben und verkauft wird, es handele sich um ein Arzneimittel, sind weite Kreise der angesprochenen Verbraucherkreise in der Gefahr, in der Hoffnung auf Befreiung von Leiden statt zu handelsüblichen Fruchtsäften zu dem beworbenen Saft zu greifen. Das Verhalten ist nicht nur wettbewerbswidrig nach UWG § 1 iVm LMG § 17. Da LMG § 17 Abs 1 Nr 5 dem Täuschungsschutz dient, ist auch UWG § 3 verletzt.
2. Der Hinweis auf Zigtausende, die behaupten, sie seien ihre Leiden nach der Einnahme des Fruchtsaftes losgeworden, stellt eine krankheitsbezogene Werbung iSv LMG §18 dar, die sittenwidrig iSv UWG § 1 ist.“
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