LG Hamburg bejaht Haftung des admin-c

Gerade in der MLM-Branche kommt es häufig vor, dass Unternehmen aus dem Ausland einen deutschen Internetauftritt unter einer .de-Domain betreiben, um sich dem deutschen Markt zu präsentieren. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen mit Sitz im Ausland zumindest einen deutschen administrativen Ansprechpartner (admin-c) für diese .de-Domain bestellt.
Sofern sich dann auf diesen Seiten rechtswidrige Inhalte befinden, stellt sich die Frage, ob der admin-c hierfür in die Haftung genommen werden kann, oder ob das Unternehmen im Ausland in Anspruch genommen werden muss.

Die von dieser Kanzlei vertretene Klägerin ging gegen einen Rechtsanwalt vor, der als admin-c für eine Seite eingetragen war, auf der Nahrungsergänzungsprodukte in Gelform mit krankheitsbezogenen Aussagen beworben wurden. (mehr …)