Ein weiteres interessantes Urteil in Sachen Schenkreise (zur allgemeinen Rechtslage hier klicken) erging mit Datum vom 22.03.2007 am Landgericht München I ( AZ 10 O 25455/05, noch nicht rechtskräftig): Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern. Damit wird die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems „Schenkkreis“ nun auch auf die zugrunde liegenden Darlehensverträge erweitert.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5.000,00 € gewährt, damit diese an einem Schenkkreis teilnehmen konnte. Die Klägerin selbst nahm ebenfalls mit 5.000,00 € an dem Schenkkreis teil. Das System brach jedoch kurze Zeit später mangels neuer Teilnehmer zusammen. Die Klägerin nahm die Beklagte vor dem Landgericht auf Rückzahlung der 5.000,00 € in Anspruch.
Die Richter stuften den Darlehensvertrag jedoch als sittenwidrig und damit nichtig ein. Der Umstand, dass das System Schenkkreis nach Rechtsprechung des BGH als sittenwidrig qualifiziert wird, erfasst auch die Darlehensvereinbarung. Denn die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrag muss im Lichte seines Zweckes beurteilt werden.
Das Gericht führt dazu aus:
„Das staatliche Rechtssystem stellt sich nicht zur Rückabwicklung sittenwidriger Geschäfte zur Verfügung. Wer sich auf solche einlässt, tut dies auf eigenes Risiko.“ Bei einem Scheitern müsse es daher bei dem Status quo verbleiben.
Und weiter: „Die ausgeschlossene Rückforderung eines solchen Darlehens stellt für die Initiatoren von Schenkkreisen keinen Anreiz zum Weitermachen dar. Im Gegenteil führt ein Ausschluss der Rückforderung dazu, dass sich ein potentieller Darlehensgeber, der von dieser Folge weiß, kaum bereit finden wird, ein Darlehen zu einem solchen – sittenwidrigen – Zweck auszureichen, da er das Risiko trägt, das Darlehen nicht gerichtlich zurückfordern zu können. Damit wird die Förderung der Teilnahme an Schenkkreisen erschwert.“

Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 03.04.2007