Mit Urteil vom 05.12.2008 AZ 406 O 115/08 bestätigte das Landgericht Hamburg, was es zuvor schon im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden hatte (wir berichteten) : Der Marketingplan von Synergy verstößt gegen § 16 Abs. 2 UWG und stellt damit eine progressive Kundenwerbung oder einfacher gesagt ein illegales Schneeballsystem dar.
Das bedeutet, dass jeder, der sich aktiv an diesem Vertriebssystem beteilitgt, sich strafbar macht.
Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
“Es wird der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Lebensmittel „Mystify“ im Rahmen eines Vertriebssystems zu bewerben oder zu vertreiben und/oder bewerben oder vertreiben zu lassen oder an dem Vertrieb oder der Bewerbung des Lebensmittels “Mystify” im Rahmen eines Vetriebssystems mitzuwirken, das gekennzeichnet ist durch folgende Merkmale:
Voraussetzung dafür, dass der Teilnehmer überhaupt neue Teilnehmer anwerben kann ist, dass er zunächst eine Bestellung von Produkten zum Preis von 210,00 € vornimmt.
Voraussetzung dafür, dass der Teilnehmer vier statt nur zwei Linien aufbauen kann ist, dass er Produkte für 615,00 € bestellt. Dabei hat der Teilnehmer im Gegensatz zu der Bestellung über 210,00 € den Vorteil, dass er die Möglichkeit hat, das Dreifache an Provision zu verdienen.
Dem Teilnehmer werden günstigere Provisionsberechnungsmethoden versprochen, sofern er sich entschließt, höhere Investitionen zu tätigen.
Sofern die von ihm angeworbenen Teilnehmer ebenso höhere Investitionen tätigen, erhält auch ihr Anwerber höhere Provisionen.
Sofern der Teilnehmer ein Abonnement über 141,60 €/Monat abschließt, werden ihm günstigere Provisionsberechnungsmethoden versprochen. Sofern die von ihm angeworbenen Teilnehmer ebenso ein Abonnement über 141,60 €/Monat abschließen, erhält auch ihr Anwerber höhere Provisionen.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.