Die Network-Karriere - GKM-Zentralredaktion GmbH veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite www.network-karriere.com unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ über die FASHION europe.net Limited (FE.N).
In dem Online-Artikel behauptete die Network-Karriere unter anderem: dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt.
Ferner behaupt die Network Karriere, dass jeder FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen könne.
Diese Behauptung entspricht nach der hier vertretenen Ansicht allerdings nicht der Wahrheit und schädigt den guten Ruf von FE.N, da die Network Karriere nicht darüber informiert, dass nach diesem Urteil lediglich solche Depotpartner, die als Existenzgründe, eine vertragliche Beziehung mit FE.N eingegangen sind, zur Rückabwicklung befugt sind, sofern sie bei Vertragsschluss nicht über ihr Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert wurden.
Die Network Karriere hat auf eine Abmahnung von FE.N, deren Ansprüche als haltlos zurückgewiesen und hierüber ebenfalls online berichtet.
Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009 – 324 O 612/09) teilt diese Ansicht der Network Karriere allerdings nicht und hat nun im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes per einstweiliger Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung der Network Karriere verboten, zu behaupten,
dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet ist, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt,
und weiter verboten, zu behaupten,
dass jeder FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann mit der Folge, dass der Depotvertrag rückabzuwickeln ist, sofern FE.N bei Abschluss des Depotpartner-Vertrages nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat,
Die Network Karriere hat nach Zustellung der nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Möglichkeit, gegen diese Gerichtsentscheidung Rechtsmittel z.B. Widerspruch einzulegen oder kann FE.N auch auffordern, eine Hauptsacheklage einzureichen, wozu FE.N bereits entschieden ist.