Mit Beschluss vom 11.06.2010 (AZ: 105 O 56/10) stellte das Landgericht Berlin fest, dass das Unternehmen LR Health & Beauty Systems GmbH gem. § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbsrechtliche Verstöße seiner Vertriebspartner haftet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verstöße von den Vertriebspartnern im Rahmen ihrer Tätigkeit für LR begangen wurden. So war es hier: Die Vertriebspartner hatten auf verschiedenen Internetseiten mit krankheitsbezogenen Aussagen für ein Lebensmittel geworben (Verstoß gegen § 12 Abs. 1 LFGB).

Damit schließt sich das Landgericht Berlin dem Landgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Köln an, die bereits zuvor die Haftung von MLM-Unternehmen für ihre Vertriebspartner bestätigten. Diese Entscheidungen, wie auch die oben genannte Entscheidung des Landgerichts Berlin, wurden durch unsere Kanzlei für unsere Mandanten herbeigeführt.