Gleich zwei mal wurde die PM International AG vom Landgericht Hamburg für rechtswidrige Pressemeldungen abgewatscht.
In dem ersten Fall hatte PM ein gegen einen Mitbewerber erlangtes Versäumnisurteil veröffentlicht. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 28.12.2011, AZ 312 O 682/11) sah darin eine Verunglimpfung/Herabsetzung des Mitbewerbers.
In dem zweiten Fall ging es um eine Anzeige, die PM in diversen Printmedien veröffentlicht hatte. Darin wurde u.a. behauptet, dass der PM-Marketingplan höchstrichterlich bzw. in höchster Instanz und endgültig bestätigt worden sei. Diese Aussagen sind nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 23.12.2011, AZ 407 HKO 164/11) irreführend (§ 5 UWG), da es sich bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M., von dem der Rechtsstreit um den Marketingplan entschieden wurde, nicht um die höchste gerichtliche Instanz handelt. Darüber hinaus wurde in der Anzeige verschwiegen, dass es sich lediglich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, welches überhaupt nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage „endgültig“ zu entscheiden.
PM International hat nun Sorge dafür zu tragen, dass die, von ihr in Umlauf gebrachten Meldungen, aus dem Internet entfernt werden.
Die beiden o.g. Entscheidungen ergingen im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren. PM hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse Rechtsmittel einzulegen.