Die Tagespresse und das Internet sind derweil voll mit Berichten über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.01.2018, nach welchem die Erträge aus Kryptowährungen angeblich illegal seien. Verschwiegen wird die gesamte Verfahrenshistorie dahinter, und genau dieses Verschweigen macht die Berichte zu mindestens irreführenden „Fake-News“.

Betroffen war eine Firma, die als Finanzdienstleisterin für die Kryptowährung „OneCoin“ auf ordnungsgemäßer vertraglicher Basis langjährig beanstandungsfrei tätig war. Alle nunmehr aus Anlass der Entscheidung publizierten Berichte verschweigen auch Folgendes: Diese Firma war – wie immer wenn es um viel Geld geht – seit fast zehn Jahren immer wieder diversen Strafverfahren ausgesetzt. Dabei kam kein Strafermittler auch nur auf die entfernte Idee, auf das seit 2009 geltende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zurückzugreifen. Alle Ermittlungen wurden folgerichtig eingestellt. Kein einziger Verstoß konnte festgestellt werden.

Dies wirft die Frage auf: Wie soll die Geschäftsführung der Firma eine angebliche Illegalität aus einem Nebengesetz annehmen, auf welche noch nicht einmal die Polizei und die Staatsanwaltschaft kommen? Ein weiterer, ganz wichtiger Sachverhalt wird ebenfalls in den Berichten der verschwiegen, sodass der nunmehr zum Teil im Sinne von „Fake-News“ verzerrend berichtete Fall ein grundsätzliches Lehrstück im Umgang der Justiz mit Kryptowährungen darstellt: Aufwendig und qualifiziert anwaltlich vertreten hat sich die Firma von Anfang an engagiert dem Einfrieren der Vermögenswerte zur Wehr gesetzt. Die Verfahrensgeschichte des Falles zeigt in beispielloser Weise auf, wie hilflos die Strafermittler in dem Bereich der Kryptowährungen agierte: Ein Tatbestand des Strafrechts und des Nebenstrafrechts nach dem anderen wurde „abgeklappert“ – und sodann wieder aufgegeben. Zunächst wurden die Ermittlungen auf § 54 KWG (Kreditwesengesetz) gestützt. Sodann musste ein vermeintlicher „Betrug“ für die „Vermögensabschöpfung“ herhalten. Einen ganz bedeutenden und strafrechtlich seltenen Erfolg erzielte die Firma am 20.02.2017, als sich keinerlei dringender Tatverdacht irgendeines Delikts mehr behaupten ließ und deshalb das Amtsgericht Münster durch richterlichen Beschluss die eingefrorenen Vermögenswerte freigab.

Aber wer würde ein abgekartetes Spiel vermuten, wenn taggleich die Finanzaufsicht (BaFin) einen „Arrest“ in Höhe von 1 Mrd. Euro erlässt und damit die Wirkung der gerichtlichen Freigabe unterläuft? Wie genau die Abstimmung zwischen den Behörden geschah, ist bis heute unklar. Ein Schelm, der böses dabei denkt. Den Ermittlern gelang es auch in der Folge nicht, einen „Betrug“ auch nur ansatzweise nachzuweisen, obgleich alles, aber wirklich auch alles auf Kosten des Steuerzahlers unter Einsatz von Gutachtern, Kriminalisten und einer Heerschar von Beamten getan wurde, um diesen „Vorwurf“ zu beweisen, der bis heute aus der Luft gegriffen erscheint. Nur: dies interessiert im Rahmen der Berichte offenbar niemanden.

Genau dies – kein Betrug – steht ja nunmehr auch wörtlich in dem Beschluss des OLG Hamm, geht aber unter und wird verkannt, obwohl die Botschaft erkennbar ganz wichtig ist: Die richtige Meldung müsste also lauten: Kein Betrug bei der Kryptowährung „OneCoin“ trotz aller Anstrengungen, bei denen „jeder Stein umgedreht“ wurde.

Was in den Berichten wiederum völlig „untergeht“, ist die Tatsache, dass die (um die Fortsetzung des „Einfrierens“ der Gelder doch irgendwie zu rechtfertigen) als „Notnagel“ herangezogene Vorschrift des § 31 ZAG eine nebenstrafrechtliche Vorschrift mit dem geringsten erdenklichen Strafrahmen darstellt, die das Gesetz überhaupt kennt. Für das angeblich so wichtige, aufgeblasene, millionenteure Mammutverfahren wird als einzige Rechtfertigung existenzgefährdender Arreste also eine Vorschrift herangezogen, die sich auf dem Niveau einer Beleidigung, eines Hausfriedensbruchs oder eines „Diebstahl geringwertiger Sachen“ bewegt – also solchen, die weniger als 50 EUR wert sind. Wenn derartige Sachen überhaupt jemals angeklagt werden, was selten der Fall ist, da sie nach dem „Opportunitätsprinzip“ regelmäßig wegen Geringwertigkeit eingestellt werden (§ 153 StPO), lösen sie eine Geldstrafe von ein paar hundert EUR aus!
Bedeutet dies bereits für sich genommen einen völlig unüblichen „juristischen Treppenwitz“, kommt es bei besonnener juristischer Betrachtung noch schlimmer: Nach den üblichen Maßstäben, die in allen anderen Verfahren herrschen, wäre ein sogenannter Verbotsirrtum (§ 17 StGB ) anzunehmen, denn – wie gesagt – wenn nicht einmal die professionellen, in Mannzahl und Apparat überlegenen und bei der Suche nach Strafbarkeit stets „kreativen“ Strafverfolgungsbehörden auf die Anwendbarkeit des ZAG auf die Anwendbarkeit einer solchen Vorschrift kommen – wie soll es dann eine primär kaufmännisch geschulte Geschäftsführerin tun? Dies ist doch erkennbar unmöglich. All dies zeigt, dass es nicht um strafrechtliche Schuld geht – sondern um finanzielle Interessen und eine „auf Teufel komm raus“ verfolgende Staatsmacht, der es – wie die Akten, die Entscheidungen zeigen – nicht selten an technischer Sachkenntnis ganz einfach fehlt. Vielleicht kann man dies nicht einmal vorwerfen in einem System, in dem immer noch anhand von Papierakten arbeitet.
Ein letztes sei erwähnt: Nach einer sehr gut vertretbaren Rechtsauffassung ist das Durchführen der Zahlungsdienste sogar verwaltungsrechtlich „materiell legal“ für das Unternehmen, weil es eben einen im Gesetz verankerten, öffentlich – rechtlichen Anspruch auf die Zulassung hat, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In einem aufwändigen Verfahren hat das Unternehmen, anwaltlich vertreten, die BaFin-Erlaubnis begehrt – unterstützt durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen, es ist Widerspruch eingelegt. Die Hürden wurden von der Behörde, die dem Bürger doch eigentlich helfen soll, fast unerreichbar hoch gelegt. Jedenfalls ist dies für den strafrechtlichen Irrtum relevant: Wer ahnt ein angebliches Verbotensein durch ein Nebengesetz, wenn noch nicht einmal Strafverfolger zehn Jahre lang darauf kommen? Und wenn es mit rechten Dingen zugeht, muss das Unternehmen die Erlaubnis erhalten.
Dies alles zeigt: Überall wird ein Feldzug gegen die Betreiber von Kryptowährungen und ihre verbundenen Unternehmen initiiert, der beispiellos ist und teilweise eine schiere juristische Hetzjagd darstellt. Von den „üblichen“ Maßstäben und vom vernünftigen Augenmaß weicht man überall ab – und dann werden Gerichtsentscheidungen verzerrt, irreführend, ja wider besseres Wissen falsch dargestellt.