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	<title>Multi Level Marketing Recht im Netz</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>NWA erwirkt einstweilige Verfügungen gegen LR und Dogan</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 11:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Kürzlich veröffentlichte LR Berater Ilhan Dogan auf seiner Homepage eine Meldung, wonach Herr Spikker versucht hätte, mit Wasser verdünntes Colostrum zu bestellen.
Da diese Aussage unwahr war, verbot das Landgericht Hamburg Herrn Dogan mit Beschluss vom 17.05.2010 (AZ 312 O 259/10) Herrn Dogan, derartige Äußerungen zu tätigen. 
Parallel wurde wegen dieser Sache beim Landgericht Berlin eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kürzlich veröffentlichte LR Berater Ilhan Dogan auf seiner Homepage eine Meldung, wonach Herr Spikker versucht hätte, mit Wasser verdünntes Colostrum zu bestellen.<br />
Da diese Aussage unwahr war, verbot das Landgericht Hamburg Herrn Dogan mit Beschluss vom 17.05.2010 (AZ 312 O 259/10) Herrn Dogan, derartige Äußerungen zu tätigen. <span id="more-123"></span><br />
Parallel wurde wegen dieser Sache beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die LR Health &#038; Beauty Systems GmbH erwirkt (LG Berlin, Beschluss vom 14.06.2010, AZ 52 O 139/10), da das Unternehmen für den Verstoß seines Beraters Dogan gem. § 8 Abs. 2UWG auf Unterlassung haftet. </p>
<p>Herr Dogan hat gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg Widerspruch eingelegt. </p>
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		<title>LG Berlin: LR haftet für Verstöße seiner Vertriebspartner</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 15:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 11.06.2010 (AZ: 105 O 56/10) stellte das Landgericht Berlin fest, dass das Unternehmen LR Health &#038; Beauty Systems GmbH gem. § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbsrechtliche Verstöße seiner Vertriebspartner haftet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verstöße von den Vertriebspartnern im Rahmen ihrer Tätigkeit für LR begangen wurden. So war es hier: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 11.06.2010 (AZ: 105 O 56/10) stellte das Landgericht Berlin fest, dass das Unternehmen LR Health &#038; Beauty Systems GmbH gem. § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbsrechtliche Verstöße seiner Vertriebspartner haftet.<span id="more-119"></span> Voraussetzung ist allerdings, dass die Verstöße von den Vertriebspartnern im Rahmen ihrer Tätigkeit für LR begangen wurden. So war es hier: Die Vertriebspartner hatten auf verschiedenen Internetseiten mit krankheitsbezogenen Aussagen für ein Lebensmittel geworben  (Verstoß gegen § 12 Abs. 1 LFGB). </p>
<p>Damit schließt sich das Landgericht Berlin dem Landgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Köln an, die bereits zuvor die Haftung von MLM-Unternehmen für ihre Vertriebspartner bestätigten. Diese Entscheidungen, wie auch die oben genannte Entscheidung des Landgerichts Berlin, wurden durch unsere Kanzlei für unsere Mandanten herbeigeführt.</p>
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		<title>Landgericht Münster: LR unterliegt Netcoo in 4 von 5 Anträgen</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 09:32:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Firma LR Health &#038; Beauty Systems GmbH (LR) und sein CEO Dr. Abend hatten Ende März 2010 eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Münster gegen die Netcoo Publishing Ltd. (Netcoo) und deren Geschäftsführern eingereicht. Gegenstand des Antrags war ein Online Beitrag von Netcoo über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster und einem auch hiermit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Firma LR Health &#038; Beauty Systems GmbH (LR) und sein CEO Dr. Abend hatten Ende März 2010 eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Münster gegen die Netcoo Publishing Ltd. (Netcoo) und deren Geschäftsführern eingereicht. Gegenstand des Antrags war ein Online Beitrag von Netcoo über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster und einem auch hiermit im Zusammenhang stehenden Interview vom 26.03.2010. Dieser Beitrag wurde satirisch durch ein Lichtbild des CEO von LR untermauert, in dem ihm ein handelüblicher Maulkorb aufgesetzt wurde.<span id="more-113"></span></p>
<p>LR stellte 6 verschiedene Unterlassungsanträge, die von Netcoo zurückgewiesen wurden.</p>
<p>Sein gerichtliches Begehr versuchte LR damit zu begründen, dass die Aussagen als unwahr und/oder Schmähkritik zu werten seien. Ferner soll Netcoo nach Meinung von LR eine gezielte Hetzkampagne gegen das Ahlener Unternehmen geführt haben. Diese angebliche Hetzkampagne sei im Wege einer Auftragsarbeit erfolgt, so dass Netcoo nicht mehr mit der erforderlichen journalistischen Sorgfaltpflicht gehandelt hätte.</p>
<p>Da das Landgericht Münster den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wollte, kam es am 16.04.2010 zu einer mündlichen Verhandlung. </p>
<p>Hierbei zugegen waren einige, mäßig gut und einseitig informierte Pressevertreter, die die Bedeutung des Rechtsstreits zudem auch noch erheblich überbewerteten ebenso wie ein paar LR-Mitarbeiter. Bewaffnet mit gleich drei Juristen auf Seiten von LR, von denen aber nur eine Person offiziell als Vertreterin auftrat, ging es in die mündliche Verhandlung.</p>
<p>Nachdem LR kein Interesse an einer gütlichen Regelung zeigte, wurde der Sach- und Rechtsstand diskutiert. </p>
<p>Zunächst wurde durch das Gericht festgestellt, dass ein Anspruch von LR bereits erledigt war, so dass nach entsprechenden Erledigungserklärungen der Parteien noch 5 Anträge zur Entscheidung standen.</p>
<p>LR versteifte sich sodann in seiner juristischen Argumentation wesentlich auf eine Hetzkampagne durch Netcoo und wollte unbedingt ihre vermeintliche „Kronzeugin“ vor Gericht anhören lassen.</p>
<p>Nachdem der Autor bereits umfassend schriftsätzlich ausgeführt hatte, dass die Zeugin überhaupt nicht das Anliegen von LR beweisen kann, hat auch das Landgericht Münster mitgeteilt, dass es in der mündlichen Verhandlung keine Zeugen anhören werde, da es jene für seine Entscheidungsfindung nicht brauche.</p>
<p>Das Gericht hat sodann zu verstehen gegeben, dass der Ausgang des Verfahrens nicht sicher sei, LR aber bei einigen Anträgen nicht die besten Erfolgsaussichten haben könnte.</p>
<p>Netcoo versuchte daraufhin nochmals LR „die Hand zu reichen“ und eine gütliche, für alle Beteiligten gesichtswahrende Regelung zu finden, was aber von LR nach eine kurzen Unterbrechung der Verhandlung erneut abgelehnt wurde.</p>
<p>So musste nun das Gericht entscheiden. Fernmündlich wurde dem Verfasser heute durch das Gericht mitgeteilt, dass LR in 4 seiner verbleibenden 5 Anträge unterlegen ist und 89 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.</p>
<p>Eine Urteilsbegründung liegt hier noch nicht vor. Nach Zustellung der Begründung hat LR nun die Möglichkeit, die nächste Instanz, nämlich das OLG Hamm anzurufen oder eine Hauptsacheklage gegen Netcoo anzustreben.</p>
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		<title>Spikker erwirkt einstweilige Verfügung gegen Dogan</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 13:40:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[In der jüngsten Vergangenheit hat der Top LR-Berater Ilhan Dogan von sich Reden gemacht, indem er eine an Herrn Helmut Spikker gerichtete Videobotschaft über das Internet verbreitete. Hintergrund dafür dürfte die Befürchtung des Herrn Dogan sein, einen Teil seiner Berater an das neue Unternehmen des Herrn Spikker zu verlieren. So ließ es sich Herr Dogan [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der jüngsten Vergangenheit hat der Top LR-Berater Ilhan Dogan von sich Reden gemacht, indem er eine an Herrn Helmut Spikker gerichtete Videobotschaft über das Internet verbreitete. Hintergrund dafür dürfte die Befürchtung des Herrn Dogan sein, einen Teil seiner Berater an das neue Unternehmen des Herrn Spikker zu verlieren. So ließ es sich Herr Dogan nicht nehmen, in einer noch nicht dagewesenen Art, Lügen über Herrn Spikker zu verbreiten. <span id="more-111"></span>Das Landgericht Hamburg setzte diesem Treiben nun per einstweiliger Verfügung (Beschluss vom 08.04.2010, AZ 312 O 157/10) ein Ende und verbot Herrn Dogan, einen Teil der Aussagen weiterhin zu verbreiten. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen Herrn Dogan empfindliche Strafzahlungen.  </p>
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		<title>Spikker erwirkt einstweilige Verfügung gegen LR</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2010/03/26/spikker-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-lr/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 13:38:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Wie bekannt ist, bereitet Herr Helmut Spikker zur Zeit den Start eines neuen Network-Unternehmens vor. Die Firma LR Health &#038; Beauty Systems GmbH, die offenbar in Angst vor einer Abwanderung ihrer Vertriebspartner hat, richtete eine Rundemail an ihre Führungskräfte. Darin behauptete LR unter anderem, Herr Spikker greife LR und seine Strukturen an, werbe Massiv Vertriebspartner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bekannt ist, bereitet Herr Helmut Spikker zur Zeit den Start eines neuen Network-Unternehmens vor. Die Firma LR Health &#038; Beauty Systems GmbH, die offenbar in Angst vor einer Abwanderung ihrer Vertriebspartner hat, richtete eine Rundemail an ihre Führungskräfte. Darin behauptete LR unter anderem, Herr Spikker greife LR und seine Strukturen an, werbe Massiv Vertriebspartner ab und arbeite mit Druck und Angst. Darüber hinaus wurde  behauptet, die von Herrn Spikker produzierten Produkte würden nicht den heutigen LR-Qualitätsstanderts entsprechen, darüber hinaus besäße man exklusive Herstellerrezepturen.<br />
<span id="more-109"></span><br />
Da diese Aussagen allesamt unwahr sind, erwirkte Herr Spikker nun mit Hilfe unserer Kanzlei eine einstweilige Verfügung (Landgericht Münster, Beschluss vom 25.03.2010, AZ 026 O 26/10),die es LR verbietet, derartige Aussagen weiterhin zu tätigen. </p>
<p>Der Beschluss befindet sich gegenwärtig in der Zustellung. LR hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. </p>
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		<title>Landgericht Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung gegen Network Karriere</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 16:01:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Network-Karriere &#8211; GKM-Zentralredaktion GmbH veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite www.network-karriere.com unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ einen Bericht über die FASHION europe.net Limited (FE.N).
In dem Online-Artikel behauptete die Network-Karriere unter anderem: dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Network-Karriere &#8211; GKM-Zentralredaktion GmbH veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite www.network-karriere.com unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ einen Bericht über die FASHION europe.net Limited (FE.N).<span id="more-108"></span></p>
<p>In dem Online-Artikel behauptete die Network-Karriere unter anderem: dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt.</p>
<p>Ferner behaupt die Network Karriere, dass jeder FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen könne.</p>
<p>Da diese Behauptung nach der hier vertretenen Ansicht nicht der Wahrheit entspricht und den guten Ruf von FE.N schädigt, erließ das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009 – 324 O 612/09) antragsgemäß gegen die Network-Karriere eine einstweilige Verfügung, die es dem Verlag verbietet, zu behaupten,</p>
<p>dass <strong>jeder</strong> FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann mit der Folge, dass der Depotvertrag rückabzuwickeln ist, sofern FE.N bei Abschluss des Depotpartner-Vertrages nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat,</p>
<p>Die Network Karriere konnte sich mit der Gerichtsentscheidung nicht anfreunden und legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg Widerspruch ein und teilte ihre Meinung zu dem Verfahren auch auf ihrem Onlineportal im Rahmen ihrer Branchen News mit.</p>
<p>Die Hamburger Richter allerdings vermochten sich nicht ansatzweise der Auffassung der Network Karriere anschließen und bestätigten auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2009 mit Urteil vom 22.12.2009 (Az.: 324 O 612/09) die einstweilige Verfügung per Urteil.</p>
<p>Die Network Karriere hat nach Zustellung der nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Möglichkeit, auch gegen diese Gerichtsentscheidung Rechtsmittel z.B. Berufung einzulegen. FE.N wiederum wird nun die nächsten juristischen Schritte gegen die Network Karriere veranlassen.</p>
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		<title>Nova Nutria erwirkt einstweilige Verfügung gegen Jörg Wittke</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 07:45:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 02.12.2009 (AZ 408 O 208/09) verbot das Landgericht Hamburg Herrn Jörg Wittke, zu behaupten, es sei vielen Nova Nutria-Vertriebspartnern aus seiner ehemaligen Downline aus wichtigem Grund gekündigt worden. Genau dies hatte Herr Wittke in einem Interview auf der Seite des Obtainers verkündet. Richtig ist vielmehr, und dies ist Herrn Wittke auch bekannt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 02.12.2009 (AZ 408 O 208/09) verbot das Landgericht Hamburg Herrn Jörg Wittke, zu behaupten, es sei vielen Nova Nutria-Vertriebspartnern aus seiner ehemaligen Downline aus wichtigem Grund gekündigt worden. Genau dies hatte Herr Wittke in einem Interview auf der Seite des Obtainers verkündet. Richtig ist vielmehr, und dies ist Herrn Wittke auch bekannt, dass gerade einmal 4 Personen aus seinem näheren Umfeld gekündigt wurde. Dazu gehören <span id="more-107"></span>seine Schwiegermutter sowie Herr Tom Schmitz und seine Mutter. Alle Personen haben sich schwere Vertragsverstöße zu schulden kommen lassen.</p>
<p>Darüber hinaus hatte Herr Wittke in dem besagten Interwiev wahrheitswidrig behauptet, er habe jeden „Pfennig“ Gespartes seiner Kinder in die Aktien der Nova Nutria investiert. Richtig ist aber, dass Herr Wittke zwar ein umfangreiches Aktienpaket von der Nova Nutria erhalten, dafür jedoch nicht einen „Pfennig“ bezahlt hat.<br />
Das Landgericht hat in dieser Aussage zwar eine Lüge erkannt, sah diese jedoch nicht als nachteilige Behauptung gegenüber der Nova Nutria an und wollte daher diesbezüglich keine Verbotsverfügung erlassen.</p>
<p>Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig, Herr Wittke hat die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. </p>
<p>Update 16.12.2009: Herr Wittke hat die einstweilige Verfügung anerkannt, sie ist somit rechtskräftig.</p>
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		<title>FE.N erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen die Network Karriere</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 11:28:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Network-Karriere &#8211; GKM-Zentralredaktion GmbH veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite www.network-karriere.com unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ über die FASHION europe.net Limited (FE.N).
In dem Online-Artikel behauptete die Network-Karriere unter anderem: dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Network-Karriere &#8211; GKM-Zentralredaktion GmbH veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite www.network-karriere.com unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ über die FASHION europe.net Limited (FE.N).<span id="more-106"></span></p>
<p>In dem Online-Artikel behauptete die Network-Karriere unter anderem: dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt.</p>
<p>Ferner behaupt die Network Karriere, dass jeder FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen könne.</p>
<p>Diese Behauptung entspricht nach der hier vertretenen Ansicht allerdings nicht der Wahrheit und schädigt den guten Ruf von FE.N, da die Network Karriere nicht darüber informiert, dass nach diesem Urteil lediglich solche Depotpartner, die als Existenzgründe, eine vertragliche Beziehung mit FE.N eingegangen sind, zur Rückabwicklung befugt sind, sofern sie bei Vertragsschluss nicht über ihr Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert wurden.</p>
<p>Die Network Karriere hat auf eine Abmahnung von FE.N, deren Ansprüche als haltlos zurückgewiesen und hierüber ebenfalls online berichtet.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009 – 324 O 612/09) teilt diese Ansicht der Network Karriere allerdings nicht und hat nun im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes per einstweiliger Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung der Network Karriere verboten, zu behaupten,</p>
<p>dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az.: 16 0 188/09 verpflichtet ist, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt,</p>
<p>und weiter verboten, zu behaupten,</p>
<p>dass <strong>jeder</strong> FE.N-Depotpartner seine auf den Abschluss des Depotpartner-Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann mit der Folge, dass der Depotvertrag rückabzuwickeln ist, sofern FE.N bei Abschluss des Depotpartner-Vertrages nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat,</p>
<p>Die Network Karriere hat nach Zustellung der nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Möglichkeit, gegen diese Gerichtsentscheidung Rechtsmittel z.B. Widerspruch einzulegen oder kann FE.N auch auffordern, eine Hauptsacheklage einzureichen, wozu FE.N bereits entschieden ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Horst Jischa widerruft falschen Bericht des Obtainers</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2009/09/22/horst-jischa-widerruft-falschen-bericht-des-obtainers/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2009 12:03:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Kürzlich veröffentlichte der Obtainer einen Bericht über den Wechsel des Networkers Horst Jischa von Nova Nutria zu JumboTipp. In dem Artikel wurde Herr Jischa wörtlich zitiert. Demnach soll er gesagt haben, dass er sich zu dem Wechsel entschlossen habe, da ihm bei Nova Nutria Versprechungen gemacht worden seien, die nicht eingehalten wurden.
Dies widerruft Herr Jischa [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kürzlich veröffentlichte der Obtainer einen Bericht über den Wechsel des Networkers Horst Jischa von Nova Nutria zu JumboTipp. In dem Artikel wurde Herr Jischa wörtlich zitiert. Demnach soll er gesagt haben, dass er sich zu dem Wechsel entschlossen habe, da ihm bei Nova Nutria Versprechungen gemacht worden seien, die nicht eingehalten wurden.</p>
<p>Dies widerruft Herr Jischa nun mit Erklärung vom 21.09.2009. In dieser heißt es wörtlich:<span id="more-105"></span></p>
<p> „Hiermit widerrufe ich, Herr Horst Jicha, (&#8230;), die Behauptung, die Vertreter der Nova Nutria International AG würden Zusagen nicht einhalten und offizielle Ankündigungen nicht wahr machen und dies sei der Grund für meinen Wechsel zu einem anderem Unternehmen gewesen.</p>
<p>Darüber hinaus stelle ich fest, dass ich dem Obtainer niemals ein Interview gegeben oder entsprechendes mitgeteilt habe.“</p>
<p>Peinlich für den Obtainer, denn dieser hat offensichtlich niemals mit Herrn Jischa gesprochen, sondern Gerüchte als Fakten verkauft.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ordnungsmittelstrafe gegen Michael Sander</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2009/09/21/ordnungsmittelbeschluss-gegen-michael-sander/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Sep 2009 13:13:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Wie bereits berichtet (s. hier) hatte unsere Kanzlei gegen Herrn Sander einen Unterlassungstitel erwirkt, wonach es ihm verboten wurde, diverse Unwahrheiten auf seiner Seite www.obtainer-online.com zu verbreiten. Herr Sander löschte daraufhin den streitgegenständlichen Text aber nicht, sondern nahm nur unwesentliche Änderungen vor und hoffte so, dass Verbot umgehen zu können. Damit tappte er nun jedoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits berichtet (<a href="http://www.mlmrecht.de/2009/05/08/bauchlandung-fur-sander-vor-dem-landgericht-frankfurt/">s. hi</a>er) hatte unsere Kanzlei gegen Herrn Sander einen Unterlassungstitel erwirkt, wonach es ihm verboten wurde, diverse Unwahrheiten auf seiner Seite www.obtainer-online.com zu verbreiten. Herr Sander löschte daraufhin den streitgegenständlichen Text aber nicht, sondern nahm nur unwesentliche Änderungen vor und hoffte so, dass Verbot umgehen zu können. <span id="more-104"></span>Damit tappte er nun jedoch in die Ordnungsmittelfalle. Mit Beschluss vom 18.09.2009 (AZ 2/03 O 601/08) stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die Änderungen, die Herr Sander vorgenommen hat nicht dazu geeignet sind, den Kern des Verstoßes zu beseitigen und legte ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € auf. Sollte Herr Sander diesen Betrag, wie gewohnt, nicht bezahlen, so werden ihn die staatlichen Behörden bei seiner nächsten offiziellen Einreise nach Deutschland zu einem 4-tägigen Gefängnisaufenthalt empfangen. Wir wünschen gute Unterhaltung.</p>
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