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	<title>Multi Level Marketing Recht im Netz</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Landgericht Hamburg erklärt zwei Pressemeldungen von PM International für rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 13:37:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Gleich zwei mal wurde die PM International AG vom Landgericht Hamburg für rechtswidrige Pressemeldungen abgewatscht. In dem ersten Fall hatte PM ein gegen einen Mitbewerber erlangtes Versäumnisurteil veröffentlicht. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 28.12.2011, AZ 312 O 682/11) sah darin eine Verunglimpfung/Herabsetzung des Mitbewerbers. In dem zweiten Fall ging es um eine Anzeige, die PM [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich zwei mal wurde die PM International AG vom Landgericht Hamburg für rechtswidrige Pressemeldungen abgewatscht. </p>
<p>In dem ersten Fall hatte PM ein gegen einen Mitbewerber erlangtes Versäumnisurteil veröffentlicht. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 28.12.2011, AZ 312 O 682/11) sah darin eine Verunglimpfung/Herabsetzung des Mitbewerbers.</p>
<p>In dem zweiten Fall ging es um eine Anzeige, die PM in diversen Printmedien veröffentlicht hatte.<span id="more-166"></span> Darin wurde u.a. behauptet, dass der PM-Marketingplan höchstrichterlich bzw. in höchster Instanz und endgültig bestätigt worden sei. Diese Aussagen sind nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 23.12.2011, AZ 407 HKO 164/11) irreführend (§ 5 UWG), da es sich bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M., von dem der Rechtsstreit um den Marketingplan entschieden wurde, nicht um die höchste gerichtliche Instanz handelt. Darüber hinaus wurde in der Anzeige verschwiegen, dass es sich lediglich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, welches überhaupt nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage „endgültig“ zu entscheiden.</p>
<p>PM International hat nun Sorge dafür zu tragen, dass die, von ihr in Umlauf gebrachten Meldungen, aus dem Internet entfernt werden. </p>
<p>Die beiden o.g. Entscheidungen ergingen im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren. PM hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse Rechtsmittel einzulegen. </p>
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		<title>Landgericht Münster: Facebook-User haftet für fremde Werbung, die er mit dem „gefällt mir“-Button versieht</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 15:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Auf dem Internetportal Facebook hat jeder Nutzer die Möglichkeit, in Bezug auf Angebote oder Werbung von Unternehmen sein Gefallen daran mittels des „gefällt mir“-Buttons auszudrücken. Ist diese Werbung jedoch rechtswidrig, so haftet der Nutzer auf Unterlassung, sofern er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung hat. Das Landgericht Münster verurteilte in einer derartigen Konstellation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem Internetportal Facebook hat jeder Nutzer die Möglichkeit, in Bezug auf Angebote oder Werbung von Unternehmen sein Gefallen daran mittels des „gefällt mir“-Buttons auszudrücken. Ist diese Werbung jedoch rechtswidrig, so haftet der Nutzer auf Unterlassung, sofern er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung hat.<span id="more-163"></span> Das Landgericht Münster verurteilte in einer derartigen Konstellation einen Vertriebspartner eines Network Marketing-Unternehmens auf Unterlassung (Urteil vom 20.09.2011, AZ 025 O 34/11). Zur Begründung führt das Landgericht aus: </p>
<p>Indem der Beklagte diesen Flyer (…) auf seiner Seite mit dem „gefällt mir“-Button versehen hat, hat er auch eine im zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflus¬sung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte vertreibt vorliegend selbst Produkte der Firma XY und hat von daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentschei¬dung für dieses Produkt. Mit dem Anklicken „gefällt mir&#8221;-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen „gefällt mir&#8221;-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv inte¬ressiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftli¬ches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies &#8211; auch bei objektiver Be¬trachtung &#8211; sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen. Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine „rein private&#8221; Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der „gefällt mir&#8221;-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist.“</p>
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		<title>OLG Frankfurt urteilt in zwei Fällen zu MLM-Vergütungsplänen</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2011/06/25/olg-frankfurt-urteilt-in-zwei-fallen-zu-mlm-vergutungsplanen/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 12:24:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Gleich in zwei Verfahren, an denen unsere Kanzlei beteiligt war, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Mai 2011 über die Rechtmäßigkeit der Marketingpläne von MLM-Unternehmen zu entscheiden. Frage war, ob das jeweilige Vergütungssystem gegen das Verbot der progressiven Kundenwerbung ( § 16 Abs. 2 UWG) verstößt. Das Gericht kam in beiden Fällen zu dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich in zwei Verfahren, an denen unsere Kanzlei beteiligt war, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Mai 2011 über die Rechtmäßigkeit der Marketingpläne von MLM-Unternehmen zu entscheiden. Frage war, ob das jeweilige Vergütungssystem gegen das Verbot der progressiven Kundenwerbung ( § 16 Abs. 2 UWG) verstößt. <span id="more-159"></span> Das Gericht kam in beiden Fällen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß vorliegt. Es hat dabei eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sich also nicht darauf beschränkt, einzelne Elemente eines Marketingplans, wie z.B. das Qualifiktationserfordernis, isoliert zu betrachten, sondern sich die Frage gestellt, ob das System insgesamt darauf ausgerichtet ist, lediglich neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden. In den Urteilsbegründungen hat das Oberlandesgericht einige Kriterien aufgezählt, die gegen ein System der progressiven Kundenwerbung sprechen.<br />
Die Urteile sind durchaus bedeutsam, beschäftigt sich doch zum ersten Mal ein Oberlandesgericht mit MLM-Vergütungssystemen. Jedoch hat diese Rechtssprechung keine verlässliche Allgemeingültigkeit, gibt es in Deutschland doch 24 Oberlandesgerichte, die sich allesamt dadurch auszeichnen, einen eigenen Kopf zu haben. Dennoch können die zur Urteilsbegründung herangezogenen Kriterien eine Orientierungshilfe bei der Entwicklung eines legalen Marketingplans sein. </p>
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		<title>LR darf nicht mehr mit der Aussage „Made in Germany“ werben</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2011/03/31/lr-darf-nicht-mehr-mit-der-aussage-%e2%80%9emade-in-germany%e2%80%9c-werben/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 09:48:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 23.03.2011 verbot das Landgericht Hamburg, AZ 327 O 157/11, der LR Health &#038; Beauty Systems GmbH, für deren Produkte mit der Aussage „Made in Germany“ zu werben, sofern diese in anderen Ländern als in Deutschlang hergestellt werden. Der Grundsatz „Made in Germany“ wurde von LR jahrelang als eine ihrer „5 stabilen Erfolgssäulen“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 23.03.2011 verbot das Landgericht Hamburg, AZ 327 O 157/11, der LR Health &#038; Beauty Systems GmbH, für deren Produkte mit der Aussage „Made in Germany“ zu werben, sofern diese in anderen Ländern als in Deutschlang hergestellt werden. </p>
<p>Der Grundsatz „Made in Germany“ wurde von LR jahrelang als eine ihrer „5 stabilen Erfolgssäulen“ beworben. <span id="more-156"></span>Wie die von unserer Kanzlei vertretene Wettbewerberin nun feststellen musste, werden die LR-Produkte jedoch zum Teil im Ausland hergestellt. Darin sahen die hamburger Richter eine verbotene Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. </p>
<p>Der gerichtliche Beschluss ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. LR hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. </p>
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		</item>
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		<title>Die Falle des § 16 Abs. 2 UWG (progressive Kundenwerbung/Schneeballsystem)</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2011/01/05/die-falle-des-%c2%a7-16-abs-2-uwg-progressive-kundenwerbungschneeballsystem/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 19:06:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Damoklesschwert des Vorwurfs der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG) schwebt in Deutschland über nahezu jedem MLM-Unternehmen. Wie unsicher die rechtliche Lage tatsächlich ist, zeigen 2 Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, welche unsere Kanzlei im Auftrag unserer Mandantin jüngst führte. Gegenstand war jeweils der Vorwurf der progressiven Kundenwerbung gegen Vertriebspartner eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Damoklesschwert des Vorwurfs der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG) schwebt in Deutschland über nahezu jedem MLM-Unternehmen. Wie unsicher die rechtliche Lage tatsächlich ist, zeigen 2 Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, welche unsere Kanzlei im Auftrag unserer Mandantin jüngst führte. Gegenstand war jeweils der Vorwurf der progressiven Kundenwerbung gegen Vertriebspartner eines US-Amerikanischen MLM-Unternehmens. Obwohl es in beiden Verfahren um ein und den selben Marketingplan ging, entschied sich eine Kammer des Landgerichts gegen ein Verbot, eine andere Kammer hingegen dafür.<span id="more-152"></span> </p>
<p>Die Kammer, die sich gegen ein Verbot entschloss (Urteil vom 19.11.2010, AZ 3-12 O 108/10), argumentierte wie folgt:</p>
<p>„Bei Systemen der progressiven Kundenwerbung steht nicht der Absatz einer Ware an Außenstehende im Vordergrund, sondern der Verkauf in der Struktur bzw. der Aufbau einer Käuferpyramide. Das System ist &#8211; anders als das System des Multi-Level-Marketing &#8211; auf das Geschäft mit den neu in die Struktur des Systems Eingetretenen ausgerichtet. Eine realistische Chance zur Amortisation ihrer Anfangsinvestition und der Realisierung von Gewinnen haben neue Teilnehmer nur, wenn es ihnen gelingt, weitere Personen zum Systembeitritt zu bewegen. Die Abgrenzung zu zulässigen Systemen des Multi-Level-Marketing orientiert  sich  daran,   ob  das  System  auf den  Verkauf an  Strukturfremdeausgerichtet oder das Ziel in erster Linie die Tätigung von Umsätzen Innerhalb der Struktur ist.<br />
Die XY-Systemkonzeption ist nach dem Glaubhaftmachungsstand primär auf den Verkauf an Strukturfremde gerichtet und weniger auf die Tätigung von Umsätzen innerhalb der Struktur.<br />
Die Ziffern 01 und 02 des XY-Vergütungsplans weisen darauf hin, dass die erste Komponente der Grundlage des Geschäfts der Direktverkauf des Distributors an die Endkunden ist. Der Distributor muss nicht aktiv oder qualifiziert sein, um Gewinne aus Verkäufen an Einzelhandelskunden oder Preferred Customers zu gewinnen. Die Einkommensübersicht Mitte 2009 zeigt, dass etwa 50 % der XY-Distributoren einfache Vertriebspartner ohne Qualifikation sind. Der Systembeitritt wird nicht von einem förmlichen „Eintrittsgeld&#8221; abhängig gemacht. Es besteht keine Pflicht zur Mindestabnahme von Produkten (sog. pipeline-filling). Es gibt Vorkehrungen, dass nicht über den möglichen Bedarf hinausgehende Warenmengen abgenommen werden. Es soll nur die Warenmenge abgenommen werden, an der der Distributor ein wirtschaftliches Interesse hat. Eine Vorratshaltung soll dadurch vermieden werden; die Lagerhaltung ist verboten. Das Erkaufen von Rängen ist untersagt, Mitarbeiterstatus und Produkterwerb sind nicht untrennbar miteinander gekoppelt. Der Bezug der Ware und ihr Verkauf an Einzelhandelkunden sind nicht daran gebunden, dass der Distributor aktiv oder qualifiziert ist. Wirbt er einen neuen Kunden als neuen Teampartner, verdient er zunächst einmal nichts, weil es keine Anwerbeprämie gibt, sondern erst dann, wenn der als Mitarbeiter geworbene Kunde seinerseits eine Verkaufstätigkeit aufnimmt. Eine Verpflichtung zur Anwerbung weiterer Mitarbeiter besteht nicht. Der Werber erhält lediglich die Möglichkeit, sich durch Anwerben von weiteren Absatzmittlern eine Provision oder einen sonstigen Vermögensvorteil zu verdienen, wenn diese später von sich aus Umsätze generieren. Das Bemühen, neue Distributoren zu finden ist gerade Strukturelement des zulässigen Direktvertriebs. Der Distributor muss an die über ihm stehenden Distributoren (up line) keine Vergütung abführen. Anhaltspunkt für überhöhte Einkaufspreise bestehen nicht.<br />
Die Gesamtbetrachtung der XY-Systemkonzeption führt danach dazu, dass der XY-Vergütungsplan eher auf den Verkauf an Strukturfremde gerichtet ist und weniger auf Umsätze innerhalb der Struktur. Es handelt sich um eine zulässige Form des Multi-Level-Marketing.“</p>
<p>Die Kammer, die sich für ein Verbot entschied, beurteilte die Lage völlig anders (Urteil vom 10.11.2010, AZ 3-08 O 101/10):</p>
<p>&#8220;Ebenso wenig ist die Anwendung des § 16 Abs. 2 ausgeschlossen, weil der BONUS A und der BONUS B nur 2 von mehreren Möglichkeiten sind, als Vertriebspartner eine Provision zu verdienen. Denn § 16 Abs. 2 UWG gilt nicht nur für solche Vertriebssysteme, die ausschließlich progressive Elemente enthalten. Vielmehr genügt es, wenn weitere Abnehmer regelmäßig, nicht notwendigerweise gerade durch das ln-Aussicht-Stellen besonderer Vorteile zur Abnahme veranlasst werden sollen (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 16 R. 41). Dies ist in Form des BONUS A und BONUS B der Fall.<br />
Denn die Höhe beider Boni hängt vom Umfang der Abnahme von XY-Produkten durch den geworbenen Verbraucher ab.<br />
Zwar kann ein Käufer von XY-Produkten auch dadurch Geld verdienen, indem er die Produkte zu Großhandelspreisen einkauft und zu Einzelhandelspreisen weiter verkauft (Nr. 01 des Vergütungsplans), wobei dem Abnehmer Letzteres erst einmal gelingen muss, die Produkte zu einem höheren Preis als dem Großhandelspreis von fast XX € pro Flasche weiter zu verkaufen.<br />
Darüber hinaus kann ein Abnehmer auch dadurch einen Bonus verdienen, dass erweitere Abnehmer wirbt und bei XY registrieren lässt (sog. Vorzugskunde gem. Nummer 01 des Vergütungsplans) und diese Vorzugskunden ihrerseits Produkte bei XY zu Großhandelspreisen kaufen. Beide Verdienstmöglichkeiten verstoßen nicht gegen § 16 Abs. 2 UWG. Insbesondere ist es nicht unlauter, wenn der Erwerb und die Höhe von Boni vom Umsatz Dritter abhängen.<br />
Aber der Erwerb und insbesondere die Höhe von Boni ist nach dem Vergütungsplan von XY nicht nur vom Umsatz der geworbenen Vertriebspartner/Vorzugskunden abhängig, sondern nach Nr. 03 und 04 des Vergütungsplans auch von der Abnahme von XY-Produkten durch den Verbraucher, der mit seinem Beitritt zum Vertriebspartner wird. Wenn dieser nämlich selbst mit XX PV (= Bestellung von XY-Produkten in Höhe von mindestens XX €) oder XX PV (= Bestellung von XY-Produkten in Höhe von XX €) aktiv ist, erhält er zusätzlich nach Nummer 03 bzw. 04 Provisionen, die zum einen vom Umsatz des geworbenen und gelisteten Vorzugskunden und zum anderen von der Abnahme von XY-Produkten des werbenden Vertriebspartners, der zum Zeitpunkt des Beitritts zum Vertriebssystem von XY noch Verbraucher war, abhängen. Damit wird ein nicht unerheblicher Anreiz geschaffen, dass der geworbene Verbraucher möglichst viel XY-Produkte, mindestens im Wert von XX PV, abnimmt, um die Chance zu haben, einen möglichst hohen BONUS A und BONUS B zu erzielen, indem er selbst weitere Verbraucher veranlasst, XY-Produkte abzunehmen. Den so geworbenen Verbrauchern werden wiederum die gleichen besonderen Vorteile (BONUS A und BONUS B) in Aussicht gestellt.<br />
Danach schafft der Vergütungsplan von XY wegen des BONUS A und des BONUS B einen Anreiz für Verbraucher, Produkte über den eigenen Bedarf abzunehmen in der Hoffnung, dadurch in den Genuss des BONUS A und des BONUS B zu kommen, so dass der Vergütungsplan zwei Elemente mit glücksspielartigem Charakter enthält, weil der geworbene Verbraucher erst einmal Vorzugskunden werben muss, um XX bzw. XX Einheiten zu verdienen.<br />
Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass es keine Pflicht zur Mindestabnahme von XY-Produkten gebe und dem Vertriebspartner eine Lagerhaltung von Produkten untersagt sei, die über den persönlichen Bedarf zum Verbrauch und zum Absatz an weitere Kunden hinaus gehe. Zum einen gilt die Verpflichtung, keine Produkte über den persönlichen Bedarf zu lagern, erst, wenn der Verbraucher Vertriebspartner geworden ist und nicht schon beim erstmaligen Kauf, um den es im Rahmen des § 16 Abs. 2 UWG geht. Zum anderen genügt das Versprechen, zusätzliche Boni nach Nr. 03 und 04 verdienen zu können. Eine Verpflichtung zur Mindestabnahme ist nicht erforderlich, um einen Anreiz zu schaffen, Produkte über den eigenen Bedarf hinaus abzunehmen.</p>
<p>Der Antragsgegner kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Einkommensübersicht verweisen. Soweit diese ein Verbraucher überhaupt zur Kenntnis nimmt, ist sie nicht geeignet, den über BONUS A und über BONUS B gesetzten Anreizen entgegen zu wirken. Denn ein vom Vergütungsplan angesprochener Verbraucher wird in erster Linie die Chance, über BONUS A und BONUS B zusätzliche Boni zu verdienen, im Blick haben.<br />
Umgekehrt belegt diese Einkommensübersicht, wie unrealistisch es ist, dass ein Verbraucher durch die Abnahme von XY-Produkten im Wert von XX Einheiten (XX Einheiten als BONUS A und XX Einheiten als BONUS B) verdienen kann, wenn 50% der Vertriebspartner durchschnittlich nur XX Dollar im Monat verdienen. Vielmehr zeigt die Einkommensübersicht, dass der Verbraucher auf abgenommenen Produkten sitzen bleiben wird, wenn er XY-Produkte im Wert von XX PV einkauft.<br />
Schließlich scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2 UWG nicht deshalb aus, weil der Vergütungsplan für die geworbenen Vorzugskunden und/oder Vertriebspartner keine Provisionen oder Boni verspricht. Denn dies ist kein progressives Element nach § 16 Abs. 2 UWG. Vielmehr geht es darum, den Verbraucher durch In-Aussicht-Stellen von besonderen Vorteilen zur Abnahme von Produkten zu veranlassen, die über seinen persönlichen Bedarf hinaus gehen. Letzteres ist gemeint, wenn in § 16 Abs. 2 UWG davon die Rede ist, „&#8230; wenn Sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen.&#8221; Insoweit geht es nicht darum, Vertriebspartner für das Multi-Level-Marketing-System von XY zu werben, sondern Verbraucher zur Abnahme von XY-Produkten zu veranlassen.<br />
Schließlich führt die erforderliche Gesamtschau des Vergütungsplans von XY, für den der Antragsgegner warb, dazu, dass der Vergütungsplan wegen des BONUS A und des BONUS B insgesamt darauf angelegt ist, Verbraucher zu veranlassen, nicht nur eine Flasche XX zum eigenen Bedarf abzunehmen, sondern eine oder zwei Kisten des XX in der Hoffnung, dadurch und durch Werbung weiterer Verbraucher höhere Provisionen zu verdienen als nur den nach Nummer 01 versprochenen Bonus. Dies reicht im Hinblick auf den Schutzzweck des § 16 Abs. 2 UWG, Verbraucher vor Vermögen schädigenden Mitteleinsatz zu bewahren, aus, um den Vergütungsplan insgesamt als progressive Kundenwerbung einzustufen.“<br />
(Namen, Produkte und markante Merkmale des Marketingplans wurden von uns anonymisiert.)</p>
<p>Die letztendliche Entscheidung muss in beiden Fällen nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. treffen. </p>
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		<title>PM International unterliegt gegen Rechtsanwalt Schulenberg</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2010/12/20/pm-international-unterliegt-gegen-rechtsanwalt-schulenberg/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 11:21:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Per einstweiliger Verfügung (Landgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2010, AZ 33 O 200/10) ist PM International gegen Rechtsanwalt Schulenberg wegen der Berichterstattung über die rechtswidrige Werbung mit den Auszeichnungen „TOP JOB“ und „TOP 100“ vorgegangen. PM war es offensichtlich peinlich, dass aufgedeckt worden war, dass das Bewerbungsverfahren für die Auszeichnungen mehrere tausend Euro gekostet und nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Per einstweiliger Verfügung (Landgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2010, AZ 33 O 200/10) ist PM International gegen Rechtsanwalt Schulenberg wegen der Berichterstattung über die rechtswidrige Werbung mit den Auszeichnungen „TOP JOB“ und „TOP 100“ vorgegangen. PM war es offensichtlich peinlich, dass aufgedeckt worden war, dass das Bewerbungsverfahren für die Auszeichnungen mehrere tausend Euro gekostet und nur eine kleine Auswahl von deutschen Unternehmen überhaupt daran teilgenommen hatte. <span id="more-150"></span></p>
<p>Die einstweilige Verfügung ist nun nach einem Widerspruch durch Rechtsanwalt Schulenberg wieder aufgehoben worden (Landgericht Köln, Urteil vom 09.11.2010, AZ 33 O 200/10), da die Rechte von PM durch die Veröffentlichung nicht verletzt wurden. Die Berichterstattung erfolgte vielmehr im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit bezüglich aktueller rechtlicher Entwicklungen in der Direktvertriebsbranche.</p>
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		<item>
		<title>Landgericht Hamburg verurteilt PM wegen irreführender Werbung</title>
		<link>http://www.mlmrecht.de/2010/12/20/landgericht-hamburg-verurteilt-pm-wegen-irrefuhrender-werbung/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 10:53:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Unternehmen PM International AG ist vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.05.2010, AZ 327 O 234/10) verurteilt worden, es zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben: „2008 haben wir zum 7. Mal in Folge das begehrte Gütesiegel „TOP 100“ erhalten. Damit gehören wir zu den 100 innovativsten mittelständischen Unternehmen Deutschlands.“ „Die PM International AG gehört [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unternehmen PM International AG ist vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.05.2010, AZ 327 O 234/10) verurteilt worden, es zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:</p>
<p>„2008 haben wir zum 7. Mal in Folge das begehrte Gütesiegel „TOP 100“ erhalten. Damit gehören wir zu den 100 innovativsten mittelständischen Unternehmen Deutschlands.“<br />
<span id="more-148"></span><br />
„Die PM International AG gehört seit 8 Jahren in Folge zu den 100 innovativsten Unternehmen im deutschen Mittelstand(…)“</p>
<p>„In den Jahren 2002 und 2004 erhielt PM-International die Auszeichnung „TOP JOB“ als einer der besten Arbeitgeber Deutschlands.“</p>
<p>Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass PM für die Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren für die Gütesiegel mehrere tausend Euro bezahlt hat. Da die Werbung aber den Eindruck erweckt, dass der Inhaber des Gütesiegels objektiv unter allen mittelständischen Unternehmen bzw. Arbeitgebern ausgewählt wurde, ging das Landgericht Hamburg von einer irreführenden Werbung aus. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Köln verbietet Inverkehrbringung des LR Produkts „VitaAktiv“</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 11:46:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die LR Health &#038; Beauty Systems GmbH hatte das Nahrungsergänzungsmittel „VitaAktiv&#8221; in einer 150 ml Flasche in den Verkehr gebracht, als Verzehrempfehlung „täglich einen Löffel (5 ml)&#8221; angegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Produkt nach Anbruch „innerhalb von 4 Wochen&#8221; zu verzehren ist. Diese Anweisungen zu befolgen war rechnerisch nicht möglich, da bei Einhaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die LR Health &#038; Beauty Systems GmbH hatte das Nahrungsergänzungsmittel „VitaAktiv&#8221; in einer 150 ml Flasche in den Verkehr gebracht,  als Verzehrempfehlung „täglich einen Löffel (5 ml)&#8221; angegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Produkt nach Anbruch „innerhalb von 4 Wochen&#8221; zu verzehren ist. Diese Anweisungen zu befolgen war rechnerisch nicht möglich, da bei Einhaltung der Verzehrempfehlung in 4 Wochen lediglich 140 ml verbraucht werden konnten.<br />
Mit Beschluss vom 02.12.2010 (AZ 81 O 122/10) verbot das Landgericht Köln daher, das Nahrungsergänzungsmittel „VitaAktiv&#8221; mit derartigen Angaben in den Verkehr zu bringen.<span id="more-145"></span><br />
Zur Begründung führt das Landgericht u.a. aus: </p>
<p>„Hier wird der Verbraucher darüber getäuscht, das Produkt in der angegebenen Zeit vollständig verzehren zu können, was für sich genommen eine qualitativ erhebliche Täuschung des Verbrauchers darstellt, da er veranlasst wird, das Produkt mit einer Restmenge zu entsorgen. Das Gewicht des Verstoßes folgt auch daraus, dass hierdurch eine indirekte Verbrauchssteigerung stattfindet, die sich in der Masse der Verwendungen wiederum zugunsten des Absatzes der Antragsgegnerin auswirken wird.“</p>
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		<title>Landgericht Hamburg bestätigt drei einstweilige Verfügungen gegen LR-Berater Dogan</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Aug 2010 09:39:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[In den letzten Wochen hatten sowohl die Network World Alliance GmbH als auch Herr Helmut Spikker diverse einstweilige Verfügungen gegen die LR-Führungskraft Ilhahn Dogan erwirkt. Drei dagegen eingelegte Widersprüche des Herrn Dogan wurden am 27.07.2010 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Dabei ging es um unwahre Tatsachenbehauptungen des Herrn Dogan über die NWA bzw. Herrn Spikker, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Wochen hatten sowohl die Network World Alliance GmbH als auch Herr Helmut Spikker diverse einstweilige Verfügungen gegen die LR-Führungskraft Ilhahn Dogan erwirkt. Drei dagegen eingelegte Widersprüche des Herrn Dogan wurden am 27.07.2010 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Dabei ging es um unwahre Tatsachenbehauptungen des Herrn Dogan über die NWA bzw. Herrn Spikker, die entweder per Videobotschaft, per Email oder auf der Homepage von Herrn Dogan verbreitet wurden.<span id="more-126"></span><br />
Das Landgericht Hamburg wies alle drei Widersprüche zurück und bestätigte die einstweiligen Verfügungen (LG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2010, AZ 312 O 157/10; LG Hamburg, Beschluss vom 17.05.2010, AZ 312 O 259/10; LG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2010, AZ 312 O 265/10).</p>
<p> Herrn Dogan hat nach wie vor die Möglichkeit, weitere Rechtsmittel einzulegen.</p>
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		<title>NWA erwirkt einstweilige Verfügungen gegen LR und Dogan</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 11:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schulenberg</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Kürzlich veröffentlichte LR Berater Ilhan Dogan auf seiner Homepage eine Meldung, wonach Herr Spikker versucht hätte, mit Wasser verdünntes Colostrum zu bestellen. Da diese Aussage unwahr war, verbot das Landgericht Hamburg Herrn Dogan mit Beschluss vom 17.05.2010 (AZ 312 O 259/10) Herrn Dogan, derartige Äußerungen zu tätigen. Parallel wurde wegen dieser Sache beim Landgericht Berlin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kürzlich veröffentlichte LR Berater Ilhan Dogan auf seiner Homepage eine Meldung, wonach Herr Spikker versucht hätte, mit Wasser verdünntes Colostrum zu bestellen.<br />
Da diese Aussage unwahr war, verbot das Landgericht Hamburg Herrn Dogan mit Beschluss vom 17.05.2010 (AZ 312 O 259/10) Herrn Dogan, derartige Äußerungen zu tätigen. <span id="more-123"></span><br />
Parallel wurde wegen dieser Sache beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die LR Health &#038; Beauty Systems GmbH erwirkt (LG Berlin, Beschluss vom 14.06.2010, AZ 52 O 139/10), da das Unternehmen für den Verstoß seines Beraters Dogan gem. § 8 Abs. 2UWG auf Unterlassung haftet. </p>
<p>Herr Dogan hat gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg Widerspruch eingelegt. </p>
]]></content:encoded>
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