Auf dem Internetportal Facebook hat jeder Nutzer die Möglichkeit, in Bezug auf Angebote oder Werbung von Unternehmen sein Gefallen daran mittels des „gefällt mir“-Buttons auszudrücken. Ist diese Werbung jedoch rechtswidrig, so haftet der Nutzer auf Unterlassung, sofern er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung hat. Das Landgericht Münster verurteilte in einer derartigen Konstellation einen Vertriebspartner eines Network Marketing-Unternehmens auf Unterlassung (Urteil vom 20.09.2011, AZ 025 O 34/11). Zur Begründung führt das Landgericht aus:

Indem der Beklagte diesen Flyer (…) auf seiner Seite mit dem „gefällt mir“-Button versehen hat, hat er auch eine im zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflus¬sung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte vertreibt vorliegend selbst Produkte der Firma XY und hat von daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentschei¬dung für dieses Produkt. Mit dem Anklicken „gefällt mir“-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen „gefällt mir“-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv inte¬ressiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftli¬ches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies – auch bei objektiver Be¬trachtung – sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen. Soweit es sich bei der Facebookseite im Ãœbrigen um seine „rein private“ Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der „gefällt mir“-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist.“