Mit Beschluss vom 06.08.2014 (AZ 37 O 34/14 KfH) hat das Landgericht Stuttgart dem Antrag eines durch unsere Kanzlei vertretenen Unternehmens stattgegeben und es einem Wettbewerbsunternehmen verboten,
„im geschäftlichen Verkehr mittels zugekaufter „Fans“/ „Likes“ oder „Gefällt mir-Angaben“ auf der Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den „Gefällt mir-Button“ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen.“

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein junges Direktvertriebsunternehmen, welchem es in wenigen Monaten gelang, über 14.500 „Gefällt mir“-Klicks zu erhalten. Bei genauerem Hinsehen, stellte sich heraus, dass ein Großteil der Fans aus Indonesien, Indien und Brasilien stammt, obwohl die Antragsgegnerin dort gar nicht tätig ist. Das Gericht sah darin eine irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 UWG, da die hohe Zahl der Likes eine besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen, weitreichende Vernetzung sowie große Bekanntheit unterstellt, obwohl dies tatsächlich, zumindest in diesem Ausmaß, nicht gegeben ist.

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt.