Das LG Berlin (Beschluss vom 01.06.2006 – Az.: 15 O 389/06) hatte sich kürzlich mit dem Versand einer Einladung zu einem Online-Seminar per E-Mail zu befassen, wobei die Einladung ohne vorherige geschäftliche Beziehung zwischen den Parteien und auch ohne entsprechende Einwilligung in den E-Mail Versand erfolgte.

Die Berliner Richter sahen in dem E-Mail Versand einen Verstoß gegen §§ 823, 1004 BGB und führten in ihrer Begründung wörtlich aus:

„Das Zusenden von E-Mail-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Adressaten dar, wenn – wie hier – nicht dessen ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis vorliegt (vgl. Kammer in: MDR 2001, 391). Denn vergleichbar der unerwünschten Telefax-Werbung wird die negative Informationsfreiheit des Adressaten unzumutbar beeinträchtigt (LG Berlin – ZK 16 – NJW 2002, 2569, 2570 m.w.N.). Hinzu kommt, dass diese Werbemethode wegen ihrer geringen Kosten und ihres minimalen Aufwands den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trüge, ließe man sie zu, während die Adressaten sich einer unübersehbaren Flut von Werbe-E-Mails gegenübersähen, unter denen die eigentlichen Nachrichten unterzugehen drohten. Grundsätzlich braucht Derartiges auch ein Gewerbetreibender nicht hinzunehmen.“

Das Gericht setzte den Streitwert auf5.000,00 € fest.