Die von dieser Kanzlei vertretene Antragsstellerin hat Werbeaussagen der Antragsgegnerin angegriffen, da diese u.a. mit Aussagen wie „Anzuwenden bei spannungsbedingten Kopfschmerzen“ oder „wirkt entzündungshemmend“ für Naturkosmetikprodukte geworben hatte.

Die Antragsgegner wandte ein, dass dies zulässig sei, da die beworbenen Produkte diese Wirkungen tatsächlich aufwiesen.

Das Hamburger Landgericht folgte der Antragsstellerin und verbot der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 15.01.2007 (AZ 315 O 33/07) mit den angegriffenen Aussagen zu werben.

Hiergegen wandte sich die Antragsstellerin mit ihrem Widerspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung riet das Gericht der Antragsgegnerin eindringlich, den Widerspruch zurück zu nehmen. Denn: Wenn die Produkte wie Arzneimittel beworben werden und dadurch beim Verbraucher der Eindruck entsteht, es handele sich um Arzneimittel, dann dürften diese nicht mehr ohne arzneimittelrechtliche Zulassung vertrieben werden.
Die Antragsgegnerin hatte somit die Wahl, entweder auf die Werbeaussagen zu verzichten oder ihre Kosmetika zukünftig nur noch als Arzneimittel mit Zulassung zu vertreiben. Sie entschied sich für das kleinere Ãœbel und erkannte die Unterlassungsansprüche der Antragsstellerin an.

Bei der Werbung für Kosmetika ist daher unbedingt darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Arzneimittel. Die Definition für „Arzneimittel“ findet sich hier.