Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 6.11.2008 –AZ III ZR 121/08 erneut mit dem Thema Schenkkreise zu befassen. Dabei ging es um vornehmlich um die Frage, ob ein Empfänger von Schenkkreisabgaben, die er vereinbarungsgemäß an einen anderen weiterleitet, auch derjenige ist, der auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin, die sich an einer sogenannten „Schenkbörse“ beteiligt hatte, übergab dem Beklagten, der in der „Chartliste“ auf der Empfängerposition eingetragen war, einen Betrag von 5 000 €. Mit der Klage verlangt sie die Rückerstattung dieser Zuwendung.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass nicht er, sondern seine Mutter Empfängerin der Leistung gewesen sei. Seine Eintragung in die Chartliste sei ohne sein Wissen vorgenommen worden. Das Geld habe er auf Bitten seiner Mutter entgegengenommen, die wegen eines gegen sie geführten Insolvenzverfahrens nicht habe in Erscheinung treten wollen.

Der BGH bejahte die Empfängereigenschaft des Beklagten:
„Diesem war – wie er selbst einräumt – zumindest bekannt, dass seine Mutter bei der Veranstaltung vom 27. Juni 2003 nach außen nicht als Empfängerin in Erscheinung treten wollte. Die jeweiligen Geber, darunter auch die Klägerin, haben den Beklagten als denjenigen angesehen, den sie „beschenken“ wollten. Dies ergab sich objektiv auch aus der „Chartliste“, unabhängig davon, ob diese dem Beklagten bekannt war. Bei objektiver Betrachtungsweise musste daher dem Beklagten nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen klar sein, dass die Geldbeträge nach ihrer Zweckbestimmung zunächst ihm selbst zufließen sollten, wobei unerheblich ist, wie er selbst sie später verwendete, insbesondere, dass er sie an seine Mutter weiterleitete.“

Der Rückzahlungsanspruch selbst beruht darauf, dass die Zuwendung im Rahmen eines Schenkkreises sittenwidrig ist. Dazu führt der BGH aus:

„Diese Zuwendung war wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt – wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist – gegen die guten Sitten (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 – III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 und vom 13. März 2008 – III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Dieser Verstoß gegen die guten Sitten fällt sowohl der Klägerin als der Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last.“

Der Beklagte wurde somit zur Rückzahlung des empfangenen Betrages an die Klägerin verurteilt.