Mit Beschluss vom 11.06.2009 (AZ 327 O 296/09) stellte das Landgericht Hamburg fest, dass das Vertriebssystem von SISEL International in Deutschland progressive Elemente aufweist, die gegen § 16 Abs. 2 UWG (Schneeballsystem) verstoßen.
Erwirkt wurde die einstweilige Verfügung durch eine von uns vertretene Mitbewerberin von SISEL International gegen einen führenden SISEL-Vertriebspartner.
Der Beschluss zeigt, dass sich insbesondere US-amerikanisch geführte MLM-Unternehmen daran gewöhnen müssen, dass ein möglicherweise in den USA zulässiger Marketingplan nicht auch automatisch mit dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Einklang steht.